11. 11.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 191 werden auf CHF 1’200.00 bestimmt. Diejenigen für das Beschwerdeverfahren BK 24 192 werden auf CHF 2’400.00 festgesetzt. 11.2 Zufolge Nichteintretens auf die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Ablehnung der Beweisanträge (BK 24 191) gilt die Beschwerdeführerin als vollständig unterliegend und hat die von ihr verursachten Verfahrenskosten in der Höhe von