Gleiches gilt, wenn das Verfahren hinsichtlich der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 StGB, der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB und der Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 StGB (E. IV.5.7 hiervor) implizit nicht an die Hand genommen und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Was die erwähnten Punkte anbelangt, ist die Teileinstellungsverfügung daher aufzuheben und das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. V. Kosten und Entschädigung