Das Strafverfahren ist diesbezüglich im Sinne der Erwägungen fortzuführen. Des Weiteren ist die Beschwerde aus formellen Gründen insoweit gutzuheissen, als das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB betreffend Verrechnung der von der Beschwerdeführerin geleisteten Mietkaution mit Mietzinsforderungen (E. IV.5.4.4 hiervor) und der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB (E. IV.5.6 hiervor) eingestellt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Gleiches gilt, wenn das Verfahren hinsichtlich der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art.