10. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit den Mietzinszahlungen für das vom Beschuldigten und seiner Familie privat bewohnte I.________ (E. IV.8.5 hiervor), wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben vom 29. März 2020 (E. IV.8.6 hiervor) sowie wegen betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (E. IV.9.3 hiervor) zu Unrecht eingestellt wurde. Das Strafverfahren ist diesbezüglich im Sinne der Erwägungen fortzuführen.