04 003 055). Zumal der Betrag von CHF 575’628.08 einmal als Bestandteil der Rückstellung für die Tageseinnahmen- Forderung der Beschwerdeführerin und einmal als kurzfristige Verbindlichkeit in die Bilanz der H.________ per 8. September 2020 aufgenommen wurde, stellt sich zumindest die Frage, ob insoweit implizit eine zu hohe Forderung anerkannt wurde. Sodann ist zu beachten, dass die Forderung von CHF 2’141’021.00 im Konkurs der H.________ nicht eingegeben wurde (Akten W 20 249, pag. 07 131 009-023 bzw. 024-037).