04 003 075; vgl. dazu auch die Aussage des Zeugen N.________ anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2022 [Akten W 20 249, pag. 05 110 016 Z. 472-484]). Zumal es sich gemäss dem Schreiben bei der Forderung über CHF 2’305’673.59 um eine Forderung für die Tageseinnahmen der H.________ für die Zeit vom 19. November 2019 bis 15. April 2020 gehandelt haben soll, ist mindestens unklar, wie es dazu kam, dass diese Forderung bereits in der Bilanz per 31. Dezember 2019 exakt in dieser Höhe zurückgestellt wurde. Letzteres bedarf weiterer Abklärungen.