Auch wenn der Staatsanwaltschaft zuzustimmen ist, dass die Vornahme von Rückstellungen für bestrittene Forderungen mit Blick auf das Imparitäts- und das Vorsichtsprinzip zulässig ist, erweist sich die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des betrügerischen Konkurses der H.________ (Art. 163 Ziff. 1 StGB) als verfrüht: 9.3.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte dem Konkursgericht am 22. September 2020 die Überschuldung der H.________ anzeigte und die Bilanz per 8. September 2020 deponierte (Akten W 20 249, pag. 04 003 053 und 061). Am 12. Oktober 2020 wurde der Konkurs über die H.________ eröffnet (Akten W 20 249, pag. 04 003 062).