Der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass diese Argumentation widersprüchlich erscheint. In der Replik präzisiert die Beschwerdeführerin sodann jedoch, dass die per 31. Dezember 2019 vorgenommenen Rückstellungen zu hoch angesetzt worden seien – mit dem Ziel, die Überschuldung der H.________ herbeizuführen – und diese vermeidbar gewesen wären. Letzteres zeige sich bereits dadurch, dass der Beschuldigte ihre Forderungen im Kollokationsprozess bestritten habe (zum Ganzen: S. 29 und 36 der Beschwerde und S. 13 der Replik).