Es erschliesst sich nicht, welche Forderungen hier vorgetäuscht worden sein sollen, denn die Privatklägerin selbst, C.________, mit ihrem Gläubiger-Vertreter, Rechtsanwalt Dr. D.________, meldete eine Forderung in der Höhe von CHF 2’372’083.90 an, welche – abzüglich der Anwaltskosten von CHF 65’997.00 – im Umfang von CHF 2’306’086.90 kolloziert worden ist [pag. 07 131 016; …]. Die Privatklägerin behauptet in der vorstehend zitierten Aussage im Ergebnis nichts anderes, als dass die von ihr selbst geltend gemachte Forderung im Rahmen von Rückstellungen vorgetäuscht worden sein soll. Der Zeuge N.________ hat auf Frage [«Bei der H._