35 digungsschreiben wellenförmig und rund verläuft, während die anderen Unterschriften eine eher zackige Linienführung zeigen (vgl. Akten W 20 249, pag. 04 001 026 054, 056, 058, 060, 061 und 066 sowie pag. 05 002 005). Diese Feststellungen sprechen eher für als gegen eine Fälschung der Unterschrift. 8.6.3 Daraus folgt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten insofern verfrüht eingestellt wurde (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO) und weiterzuführen ist, wobei antragsgemäss ein Schriftgutachten einzuholen sein wird.