Die Staatsanwaltschaft begründet die diesbezügliche Verfahrenseinstellung oberinstanzlich damit nach, dass E.________ seine Aussagen konsequent verweigert habe und nicht dazu bereit gewesen sei zu erläutern, weshalb er dem Beschuldigten vorwirft, seine Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben gefälscht zu haben. Obschon diese Feststellung zutrifft (Akten W 20 249, pag. 05 002 030 Z. 803-818 [inkl. Vorhalt Nr. 25]), greift die vorinstanzliche Begründung zu kurz. Bereits in der Eingabe vom 16. April 2024 wurde zusammengefasst vorgebracht, bei der Unterschrift von E.________ handle es sich um eine offensichtliche Fälschung.