Nach dem Gesagten hätte das Verfahren in diesem Punkt nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt werden dürfen. 8.6 Auch was den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit der Kündigung des Mietvertrags betrifft, gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Verfahrenseinstellung verfrüht erfolgt ist: 8.6.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die diesbezügliche Verfahrenseinstellung oberinstanzlich damit nach, dass E._______