__ eine angemessene Gegenleistung erhalten hat und/oder ob seitens des Beschuldigten – in welcher Form auch immer – eine Rückzahlung der ihm erstelltermassen vorgeschossenen privaten Mietzinszahlungen erfolgt ist. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Mai 2022 – anders als noch anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25. September 2020 – nicht mehr genau sagen konnte, wer jeweils die Miete bezahlt hatte (Akten W 20 249, pag. 005 001 009 Z. 274 und pag. 05 002 030 Z. 795-796). 8.5.4 Nach dem Gesagten hätte das Verfahren in diesem Punkt nicht gestützt auf Art.