Diese seien dem Beschuldigten anschliessend privat auf dessen Kontokorrent belastet worden, wodurch sich seine Schulden gegenüber der Beschwerdeführerin erhöht hätten. Dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 Mietzinse an die Vermieterin überwiesen hat, ist – wie in der Beschwerde vorgebracht und entgegen den Vorbringen des Beschuldigten auch belegt wird – aus der Buchhaltung ersichtlich: Konkret kann dem Kontoblatt «6000 Miete Hauptsitz M.________» der Beschwerdeführerin des Geschäftsjahres 2016 (Aufwandkonto der Beschwerdeführerin [Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr.