Alsdann erachtete sie es als erstellt, dass die Mieten nicht mit Mitteln der Beschwerdeführerin beglichen worden seien, und verneinte einen Vermögensschaden zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits in der Eingabe vom 16. April 2024 führte die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die eingereichten Akten an, dass in den Jahren 2016 und 2017 verschiedentlich Mietzinszahlungen durch die Beschwerdeführerin erfolgten seien. Diese seien dem Beschuldigten anschliessend privat auf dessen Kontokorrent belastet worden, wodurch sich seine Schulden gegenüber der Beschwerdeführerin erhöht hätten.