Daran vermöchte auch der Umstand, dass der Beschuldigte mutmasslich E.________, wenn dieser geschäftsmässig vor Ort war, und weitere Familienmitglieder bei sich beherbergt hatte (E. IV.8.4.2), nichts zu ändern. 8.5.2 Wie gezeigt (E. IV.8.3), erwog die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zunächst, dass bei der Beschwerdeführerin «keine (regelmässigen) Geldabflüsse in der Höhe von CHF 2’190.00 an ein Konto der Vermieterin» hätten festgestellt werden können. Alsdann erachtete sie es als erstellt, dass die Mieten nicht mit Mitteln der Beschwerdeführerin beglichen worden seien, und verneinte einen Vermögensscha-