___ vom Beschuldigten und dessen Familie bewohnt wurde, bedarf der Vorwurf, wonach sich der Beschuldigte das privat genutzte Einfamilienhaus von der Beschwerdeführerin habe finanzieren lassen, näherer Betrachtung. Dass es sich bei von der Gesellschaft bezahlten Mietzinsen für eine privat bewohnte Liegenschaft nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand handelt, wird von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt. Daran vermöchte auch der Umstand, dass der Beschuldigte mutmasslich E.________, wenn dieser geschäftsmässig vor Ort war, und weitere Familienmitglieder bei sich beherbergt hatte (E. IV.8.4.2), nichts zu ändern. 8.5.2