32 8.5.1 Obwohl nach den voranstehenden Erwägungen mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden muss, dass E.________ vom Mietverhältnis Kenntnis hatte und unbestritten ist, dass das I.________ vom Beschuldigten und dessen Familie bewohnt wurde, bedarf der Vorwurf, wonach sich der Beschuldigte das privat genutzte Einfamilienhaus von der Beschwerdeführerin habe finanzieren lassen, näherer Betrachtung.