04 001 052). Letzteres spricht im Übrigen auch dagegen, dass der Beschuldigte eine unechte Urkunde herstellen wollte. 8.4.5 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass sich hinsichtlich des Vorwurfs, wonach der Beschuldigte eine Urkundenfälschung begangen haben soll, in dem er den Vertrag «i.V.» für E.________ unterzeichnet hat, kein Tatverdacht erhärtet hat, der eine Anklage rechtfertigen würde. Die diesbezügliche Teileinstellung des Verfahrens erfolgt somit zu Recht (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). 8.5 Zu einem anderen Ergebnis gelangt die Beschwerdekammer indes hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art.