a StPO) einvernommen werden müsste und nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wäre (E. IV.7.3.3), ist nicht davon auszugehen, dass eine erneute Befragung etwas am bisherigen Beweisergebnis (E. IV.8.4.2) zu ändern vermöchte. 8.4.4 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses selbst noch einzelzeichnungsberechtigter Vizeverwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin war und den Vertrag auch selbständig und ohne Einverständnis von E.________ für diese hätte eingehen können (Akten W 20 249, pag. 04 001 052).