Zur Begründung kann zunächst auf E. IV.7.3.3 hiervor verwiesen werden. Wie dem Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 5. Mai 2022 entnommen werden kann, hätte E.________ auch insoweit ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, sich aus Sicht der Beschwerdeführerin zum Vorwurf zu äussern. Entgegen seinem Einwand hätte E.________ auch diesbezüglich kein weiteres Aktenmaterial benötigt, da es einzig darum gegangen wäre, die Aussagen des Beschuldigten, wonach E.________ vom Mietverhältnis gewusst habe, mit eigenen Erinnerungen zu widerlegen. Zumal E.________ auch hierzu als Auskunftsperson (Art. 180 Abs. 2 i.V.m. Art. 178 Bst. a StPO)