05 001 009 Z. 270-274). Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten spricht mithin nicht nur die Aussagenkonstanz, sondern auch der Umstand, dass er von sich aus ausführt, er wisse nicht, ob er etwas Unrechtes getan habe, womit er Unsicherheit zeigt und sich potentiell selbst belastet. Des Weiteren erscheint es angesichts des