Woher die Beschwerdeführerin diese Selbstverständlichkeit nimmt, erschliesst sich mit der Staatsanwaltschaft nicht. Entgegen der Beschwerdeführerin erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten nicht als per se unglaubhaft. Wie in der angefochtenen Verfügung angeführt, sagte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2022 aus, dass das Haus auf den Namen von E.________ bzw. der Beschwerdeführerin gemietet worden sei, damit E.________ das Haus bewohnen könne, um dann einen Niederlassungstitel zu bekommen (Akten W 20 249, pag. 05 002 029, Z. 778-784 [inkl. Vorhalt Nr. 24]).