05 001 009- 010 Z. 255-259, 270-271, 281-282 und 288-290). Bestritten ist demgegenüber, dass E.________ von dem Mietverhältnis wusste und damit auch, dass der Beschuldigte den Mietvertrag «i.V.» für E.________ unterzeichnen durfte. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander und beschränkt sich darauf, die Aussagen des Beschuldigten pauschal als «selbstredend» unzutreffend darzustellen. Woher die Beschwerdeführerin diese Selbstverständlichkeit nimmt, erschliesst sich mit der Staatsanwaltschaft nicht.