8.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Teileinstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit der Anmietung des Einfamilienhauses ebenfalls zu Recht erfolgt ist: 8.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 11. Dezember 2015 im Namen der Beschwerdeführerin den Mietvertrag betreffend das I.________ mit eigener Unterschrift «i.V.» für E.________ unterzeichnet und dieses fortan mit seiner Familie bewohnt hatte (Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 3000 sowie pag. 05 001 009- 010 Z. 255-259, 270-271, 281-282 und 288-290).