2018 ausbezahlt wurde, was im Übrigen unbestritten ist (siehe E. IV.7.3.3 hiervor). 29 Somit ist auch der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB im Zusammenhang mit der Bonuszahlung eindeutig nicht erfüllt. Die Verfahrenseinstellung erfolgt damit zu Recht (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO).