Ob die erwähnten unterschiedlichen Bezeichnungen aus buchhalterischer Sicht korrekt sind, kann offengelassen werden. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sinngemäss festhält, erfüllt eine falsche Bezeichnung nicht ohne Weiteres den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB. So bedürfte es auch in dieser Hinsicht einer vorsätzlichen Tatbegehung inkl. Schädigungsabsicht.