2003, Buchhaltung 2018, Kontoblatt «5000 Bruttolöhne»). Im Lohnausweis des Beschuldigten für das Jahr 2018 wurde die Zahlung ebenfalls als «Gewinnbeteiligung» bezeichnet (Akten W 20 249, Beschlagnahmungen, Aktenbeizug RG EO, Klagebeilage 11). Wo genau die Zahlung als «Lohnsummennachzahlung» angegeben worden sein soll, geht aus den Eingaben der Beschwerdeführerin indes nicht hervor (Akten W 20 249, pag. 15 004 054 und S. 17 der Beschwerde). Ob die erwähnten unterschiedlichen Bezeichnungen aus buchhalterischer Sicht korrekt sind, kann offengelassen werden.