a StPO einzustellen. 7.4 Was die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Bonuszahlung anbelangt, wurde bereits festgestellt (E. IV.7.3.3), dass diese buchhalterisch erfasst wurde. Zwar mag es zutreffen, dass die Bonuszahlung in den ausgestellten Unterlagen nicht immer gleich bezeichnet wurde. So wurde sie in der Buchhaltung des Jahres 2017 beim Kontoblatt «2300 Passive Rechnungsabgrenzung» als «TB Bonus 2017 brutto» angeben (Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr.