oder W.________ sachdienliche Angaben zu Fragen aus der Zeit betreffend die angebliche ungetreue Geschäftsbesorgung machen könnten, wird doch im Beweisantrag (zum Antrag vgl. Akten W 20 249, pag. 15 004 046-48) selbst ausgeführt, dass seitens der Familie S.________ erstmals «im Oktober 2019» mit V.________ und W.________ Kontakt aufgenommen worden sei (vgl. S. 3, Erwägung e) der Verfügung betreffend Ablehnung der Beweisanträge). Das Strafverfahren ist demnach insoweit gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen.