15 004 044). Vielmehr ist unbestritten, dass der Bonus zum Erwerb der Liegenschaft U.________ verwendet wurde (Akten W 20 249, pag. 005 001 007 Z. 161-175; vgl. dazu auch S. 2, Erwägung c) der Verfügung betreffend Ablehnung der Beweisanträge). Auch eine erneute Einvernahme von N.________ (zur «vermutungsweise nachträglich eingereichten Notiz»; zum Antrag vgl. Akten W 20 249, pag. 15 004 041) erübrigt sich, da die Beschwerdeführerin bereits die Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (Akten W 20 249, pag.