Nach dem Gesagten hat sich im Zusammenhang mit der Bonuszahlung kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind auch keine weiteren sachdienlichen Beweismassnahmen ersichtlich. Wie die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 2. Mai 2024 betreffend Ablehnung der Beweisanträge zutreffend ausführt, erschliesst sich nicht, inwiefern der Rechtsanwalt der Familie S.________, T.________, als Zeuge Aussagen machen könnte, die das Beweisergebnis beeinflussen sollten (zum Antrag vgl. Akten W 20 249, pag. 15 004 044).