05 110 009, Z. 238-264). Selbst wenn dieser Betrag objektiv betrachtet in einem Missverhältnis zur Arbeitsleistung des Beschuldigten gestanden hätte, spricht der Umstand, dass der Vorschlag betreffend die Höhe des monatlichen Bruttolohns, welcher als Grundlage für die Berechnung der Bonuszahlung diente, offenbar von der Payroll-Abteilung der Revisionsstelle der Beschwerdeführerin stammte, gegen eine vorsätzliche Tatbegehung des Beschuldigten. 7.3.5 Nach dem Gesagten hat sich im Zusammenhang mit der Bonuszahlung kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde.