Mithin kann nicht gesagt werden, die Bonuszahlung habe per se einen geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand dargestellt. Betreffend die Höhe der Bonuszahlung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass N.________ als Zeuge angegeben hatte, die Payroll-Abteilung (Anmerkung der Kammer: der Revisionsstelle) habe gestützt auf Referenzwerte (Anzahl Mitarbeiter, Branche, Führungsaufgabe) einen Vorschlag für einen angemessenen Bruttolohn von monatlich CHF 15’000.00 errechnet (Akten W 20 249, pag. 05 110 009, Z. 238-264).