05 110 009, Z. 241-243). Dass der Revisor den Lohn des Beschuldigten fälschlicherweise als zu tief eingeschätzt hätte, wird seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Mithin kann nicht gesagt werden, die Bonuszahlung habe per se einen geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand dargestellt.