05 110 009-010, Z. 238-264). Soweit die Beschwerdeführerin dem Sinne nach in Frage stellt, dass bzw. weshalb der ehemalige Revisor der Beschwerdeführerin auf den nicht marktüblichen Lohn hingewiesen hatte, ist daran zu erinnern, dass N.________ angeben hatte, dieses Thema bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss des Jahres 2016 aufgenommen zu haben, da er habe verhindern wollen, dass Lohngelder flössen, welche nicht aus der Buchhaltung ersichtlich seien (vgl. Akten W 20 249, pag. 05 110 009, Z. 241-243).