27 Regionalgerichts im Entscheid CIV 21 1296 vom 20. Juni 2023 genügt jedenfalls nicht. Mit der Vorinstanz wird aufgrund der unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen (siehe E. IV.7.3.3) des ehemaligen Revisors der Beschwerdeführerin deutlich, dass der Beschuldigte aus Sicht des Revisors für seine Leistungen als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einen zu tiefen Lohn erhalten und grundsätzlich Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung hatte (vgl. Akten W 20 249, pag. 05 110 009-010, Z. 238-264).