Eine natürliche und zu widerlegende Vermutung, wonach der Beschuldigte kein Recht auf eine Bonuszahlung (in der fraglichen Höhe) gehabt haben soll, existiert im Strafverfahren nicht. Mit anderen Worten müsste dem Beschuldigten im Strafverfahren nachgewiesen werden können, dass er entweder keinen Anspruch auf eine Bonuszahlung gehabt oder – falls doch – ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hat, so dass die Bonuszahlung einen geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand darstellen würde. Schliesslich müsste dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden können.