Die Beschwerdeführerin bringt vor (S. 13 der Beschwerde), dass das Regionalgericht zufolge Misslingens des Gegenbeweises von einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgegangen ist und festgestellt hat, dass der Beschuldigte die Zahlung bösgläubig empfangen hatte (E. IV.7.3.1). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme anführt, gilt im Strafverfahren indes die Offizialmaxime und die Beweislast liegt beim Staat. Eine natürliche und zu widerlegende Vermutung, wonach der Beschuldigte kein Recht auf eine Bonuszahlung (in der fraglichen Höhe) gehabt haben soll, existiert im Strafverfahren nicht.