Mit Blick auf die Strafbarkeit nach Art. 158 Ziff. 1 StGB ist demnach vielmehr von Relevanz, ob die Vermögensdisposition im Interessen der Gesellschaft getätigt wurde bzw. ob es sich dabei um geschäftsmässig begründeten Aufwand handelte. Die Beschwerdeführerin bringt vor (S. 13 der Beschwerde), dass das Regionalgericht zufolge Misslingens des Gegenbeweises von einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgegangen ist und festgestellt hat, dass der Beschuldigte die Zahlung bösgläubig empfangen hatte (E. IV.7.3.1).