Wie das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 141 IV 104 betreffend eine Einpersonen-Aktiengesellschaft festgehalten hat, handelt es sich bei der Aktiengesellschaft um eine selbständige Vermögensträgerin, deren Vermögen nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes ist. Demnach können Handlungen des Verwaltungsrats zum Nachteil der Einpersonen-Aktiengesellschaft den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung selbst dann erfüllen, wenn der Alleinaktionär darin einwilligt (BGE 141 IV 104 E. 3.2 und Regeste). Mit Blick auf die Strafbarkeit nach Art.