StGB strafrechtlich relevanten Pflichtverletzung weniger die individuellen Interessen der einzelnen Verwaltungsräte und Aktionäre als jene der durch die Vermögensdisposition unmittelbar betroffenen Gesellschaft im Vordergrund. Wie das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 141 IV 104 betreffend eine Einpersonen-Aktiengesellschaft festgehalten hat, handelt es sich bei der Aktiengesellschaft um eine selbständige Vermögensträgerin, deren Vermögen nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes ist.