vorsätzliche Tatbegehung spricht. 7.3.4 Anders als die Beschwerdeführerin davon auszugehen scheint (vgl. insbesondere Akten W 20 249 pag. 15 004 054-056 [Zusammenfassung Bonus]; S. 16 der Beschwerde und S. 10 der Replik), stehen hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen einer unter Art. 158 Ziff. 1 StGB strafrechtlich relevanten Pflichtverletzung weniger die individuellen Interessen der einzelnen Verwaltungsräte und Aktionäre als jene der durch die Vermögensdisposition unmittelbar betroffenen Gesellschaft im Vordergrund.