vgl. dazu auch E. IV.8.5.2 hiernach]), was ebenfalls dafürspricht, dass die Bonuszahlung den Mitaktionären und Mitverwaltungsräten bekannt gewesen sein müsste. Obschon der diesbezügliche Beschluss nicht schriftlich festgehalten oder protokolliert wurde (vgl. E. IV.7.3.1), ist aufgrund des Gesagten mit der Vorinstanz und dem Beschuldigten davon auszugehen, dass die Mitaktionäre und Mitverwaltungsräte von der Bonuszahlung an den Beschuldigten Kenntnis gehabt haben und zunächst auch damit einverstanden gewesen sein dürften, zumal sie auch erst über eineinhalb Jahre nach der Auszahlung deswegen Strafanzeige einreichten.