180 StPO). Eine erneute Einvernahme des nunmehr offenbar zur Aussage bereiten E.________ erscheint mit der Staatsanwaltschaft somit nicht mehr angezeigt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass unbestritten geblieben ist, dass der Bonus in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 2017 buchhalterisch abgegrenzt und per 30. September 2018 als Auszahlung verbucht worden war (Akten W 20 249, pag. 04 001 079-81, so auch in den Nebenakten, Ass.-Nr. 2002, Abschlussordner 2017, Kontoblatt «2300 Passive Rechnungsabgrenzung» sowie Ass.-Nr. 2003, Buchhaltung 2018, «Kontodetails und KST-Details», Kontoblatt «5000 Bruttolöhne»;