05 002 003, Z. 60-61 und pag. 05 002 004, Z. 90-91), nicht verfängt, da er Miturheber der Anzeige war und einen beträchtlichen Teil des Aktenmaterials selbst beisteuerte (Akten W 20 249, pag. 04 001 079-085). Im Übrigen erscheint fraglich, inwiefern eine erneute Einvernahme von E.________ zur Wahrheitsfindung beitragen würde, zumal er als Organ der Privatklägerin gemäss Art. 180 Abs. 2 i.V.m. Art. 178 Bst. a StPO als Auskunftsperson einzuvernehmen wäre, ihn nach der herrschenden Lehre aber keine sanktionierbare Wahrheitspflicht treffen würde (KERNER: in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 180 StPO).