Vorliegend hätte E.________ – auch wenn er dort lediglich als beschuldigte Person belehrt wurde (Akten W 20 249, pag. 05 002 004, Z. 87-89) – anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Mai 2022 die Möglichkeit gehabt, als Organ der Beschwerdeführerin deren Sichtweise hinsichtlich der gegenüber dem Beschuldigten geäusserten Vorwürfe zu schildern. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass die Begründung von E.________, wonach er die Aussagen verweigere, weil er (damals noch) nicht vollumfängliche Akteneinsicht erhalten habe (Akten W 20 249, pag. 05 002 003, Z. 60-61 und pag.