15 04 043), ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 2. Mai 2024 betreffend Ablehnung der Beweisanträge zutreffend ausgeführt hat, dass die Möglichkeit, der Staatsanwaltschaft Fragen zu beantworten, anlässlich der Einvernahme und nicht im Zeitpunkt, in dem die zu befragende Person angeblich aussagebereit ist, besteht (vgl. S. 2, Erwägung b) der Verfügung betreffend Ablehnung der Beweisanträge). Vorliegend hätte E.________ – auch wenn er dort lediglich als beschuldigte Person belehrt wurde (Akten W 20 249, pag.