05 002 016, Z. 307-318). Wenn die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. April 2024 eine erneute Befragung von E.________ hierzu beantragt hat (Akten W 20 249, pag. 15 04 043), ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 2. Mai 2024 betreffend Ablehnung der Beweisanträge zutreffend ausgeführt hat, dass die Möglichkeit, der Staatsanwaltschaft Fragen zu beantworten, anlässlich der Einvernahme und nicht im Zeitpunkt, in dem die zu befragende Person angeblich aussagebereit ist, besteht (vgl. S. 2, Erwägung b) der Verfügung betreffend Ablehnung der Beweisanträge).