15 110 124), falsch sein soll, sondern beharrt bloss darauf, dass die Mitaktionäre und Mitverwaltungsräte erst im Laufe des Monates Januar 2020 mit Sicherheit vom Bonus erfahren hätten. Insoweit ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass weder die Kenntnisnahme an sich noch die zeitliche Einordnung erläutert werden, womit die reine Behauptung der Kenntnisnahme im Laufe des Monates Januar 2020 der Beschwerdeführerin nicht glaubhafter wirkt als die Zeugenaussage von N.________. Des Weiteren ist festzustellen, dass E.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Mai 2022 seine Aussagen hierzu verweigert hatte (Akten W 20 249, pag. 05 002 016, Z. 307-318).